SATZUNG
der
BETRIEBSSPORTGEMEINSCHAFT DER
DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG BAYERN SÜD MÜNCHEN
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform…….2
§ 2 Zweck und Aufgaben …………….2
§ 3 Mitgliedschaft, Beitritt, Rechte und Pflichten der Mitglieder ..2
§ 4 Mitgliederbeitrag ………………….3
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft ….3
§ 6 Organe des Vereins……………….4
§ 7 Mitgliederversammlung………….4
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung..5
§ 9 Der Vorstand…………………………5
§ 10 Der erweiterte Vorstand ……….6
§ 11 Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ..6
§ 12 Rechnungsprüfung ………………7
§ 13 Auflösung des Vereins ………….7
§ 14 Allgemeine Bestimmungen ……8
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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Betriebssportgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung
Bayern Süd München“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen und hat die Rechtsform
eines nicht rechtsfähigen Vereins.
(4) Die Vereinsfarben sind rot und schwarz.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für Mitarbeiter innerhalb der
Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd München.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Zwecke.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer von
tatsächlich entstandenen Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck
stehen und von einem Organ (Vorstand) genehmigt worden sind.
(7) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft, Beitritt, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
(2) Der Beitritt zum Verein ist freiwillig.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins zu
beantragen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht,
a) im Rahmen der Satzung Anträge zu stellen, Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen
und an den Abstimmungen teilzunehmen;
b) an den Versammlungen und Besprechungen des Vereins teilzunehmen;
c) sich an den Aussprachen zu beteiligen;
d) an den Veranstaltungen (sportlicher und gesellschaftlicher Art) des Vereins
oder der von ihm geförderten Veranstaltungen teilzunehmen.
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(5) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern und zu unterstützen.
§ 4 Mitgliederbeitrag
(1) Über die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Der Mitgliederbeitrag ist eine Bringschuld.
(3) Der Mitgliederbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ist bis spätestens 30. April
des Folgejahres zu entrichten.
(4) Für die Teilnahme an Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins
können gesonderte Beiträge und Gebühren erhoben werden.
Die Höhe der gesonderten Beiträge und Gebühren setzt der Vorstand auf Vorschlag
der jeweiligen Sport- oder Veranstaltungsgruppe fest.
Beiträge und Gebühren zur Teilnahme am Sport- und Spielbetrieb sind sofort
nach Bekanntgabe der Spieltermine bzw. bei der Anmeldung zur Teilnahme an
der Veranstaltung zu entrichten.
(5) Über den Antrag auf etwaige Ermäßigung, Erlass oder Rückerstattung des Mitgliederbeitrages
entscheidet der Vorstand. Dies gilt auch für die Beiträge und
Gebühren zu den Veranstaltungen des Vereins.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod, Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins oder dessen
Vertreter zu erklären.
Der Austritt kann jederzeit zum Monatsende erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
a) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung (Mahnung) den Mitgliederbeitrag
nicht bezahlt hat,
b) das Wohl und das Ansehen des Vereins schädigt oder der Satzung zuwiderhandelt,
c) gegen die Sportfreundschaft grob verstößt.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
(5) Dem Mitglied ist der Ausschluss aus dem Verein unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten sowie Ansprüche
an den Verein.
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Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vereinsvermögen, insbesondere auf die
Rückgew.hr des Mitgliederbeitrages sowie der entrichteten Beiträge und Gebühren,
keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm
nicht zu.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der erweiterte Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Auf Beschluss des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes bzw. auf Antrag
von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss unter Angabe des Zwecks und
der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung sind den Mitgliedern mindestens
drei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand diese
Frist auf zwei Wochen beschränken.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins einzureichen.
Zusatzanträge oder Abänderungsanträge können auch in der Versammlung gestellt
werden.
(5) Sofern in der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, Wahlen oder Beitragsänderungen
durchgeführt werden, muss dies aus der Tagesordnung ersichtlich
sein.
Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Tagesordnung
bekannt zu geben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt grundsätzlich
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die Mehrheit der Stimmen, so findet eine
Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt
haben.
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Auf Antrag von mindestens 10 v.H. der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung
in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel.
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(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1.
Vorsitzenden und vom Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit,
b) den Geschäftsbericht, die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
d) die Wahlen zum Vorstand, zum erweiterten Vorstand (Spartenleiter) und der
zwei Rechnungsprüfer,
e) die Höhe des Mitgliederbeitrages,
f) die gestellten Anträge,
g) die Satzungsänderungen,
h) Beschwerden über den Ausschluss aus dem Verein,
i) die Auflösung des Vereins,
j) die Ernennung von Einzelpersonen zum Ehrenmitglied.
(2) Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die zwei Rechnungsprüfer werden auf
die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet vor Ablauf der Amtszeit mit der
Wahl eines neuen Vorstandes.
Der Vorstand führt auch nach Ablauf der Amtszeit die laufenden Geschäfte bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung
eine Ergänzungswahl durchzuführen. Bis zur Ergänzungswahl bestimmt
der Vorstand die Funktionsverteilung.
(3) Die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Rechnungsprüfer
leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlausschuss.
Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die aus der Mitgliederversammlung
durch Zuruf gewählt werden. Soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, erfolgen die Wahlen durch öffentliche Abstimmung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) 1. Vorsitzenden
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b) 2. Vorsitzenden
c) Kassier
d) Technischen Leiter
e) Schriftführer
(2) Der Vorstand leitet den Verein und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die
nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vorstand
zugewiesen sind.
Er kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte, beruft die Mitgliederversammlung und Sitzungen
des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes ein, setzt die Tagesordnung
fest und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes
bzw. erweiterten Vorstandes.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und
ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten. Willenserklärungen sind für den
Verein nur verbindlich, wenn sie vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied
abgegeben werden.
Ist der 1. Vorsitzende verhindert, übt der 2. Vorsitzende dessen Befugnisse aus.
Eine dem Verein gegenüber abzugebende Willenserklärung ist dann rechtswirksam,
wenn sie einem Vorstandsmitglied zugeht.
(4) Der Kassier erledigt die anfallenden Kassengeschäfte. Er führt hierüber Buch. In
der Mitgliederversammlung legt er den Jahresabschluss vor.
(5) Der technische Leiter erledigt die anfallenden organisatorischen Aufgaben des
Vereins in enger Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden.
Er führt das Mitgliederverzeichnis.
(6) Der Schriftführer erledigt die anfallenden schriftlichen Aufgaben des Vereins.
Er fertigt über die Mitgliederversammlungen die Sitzungen des Vorstandes und
des erweiterten Vorstandes jeweils eine Niederschrift. Diese ist von ihm und vom
1. Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen und, soweit es den Vorstand betrifft,
diesem zuzuleiten und bei der nächsten Sitzung zur Billigung vorzulegen.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht neben den unter § 9 Abs. 1 der Satzung genannten
Personen aus den Spartenleitern der vom Verein durchgeführten Sport- und
Spielrunden.
(2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Beratung und Entscheidung über
grundsätzliche Fragen, soweit sie die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes,
sowie die Abhaltung gesellschaftlicher Veranstaltungen für die Mitglieder
des Vereins betreffen.
§ 11 Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
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(1) Der Vorstand tritt zusammen nach vorheriger Übereinkunft der Vorstandsmitglieder
und je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder eine solche beantragen.
Sie muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang des Antrages beim 1. Vorsitzenden
des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen
werden.
(2) Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn Fragen gem. § 10 Abs. 2
der Satzung auf der Tagesordnung stehen. Auf Antrag eines Spartenleiters muss
eine außerordentliche Sitzung des erweiterten Vorstandes einberufen werden.
(3) Beschlüsse des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes werden mit der einfachen
Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die
Sitzung zu schließen und innerhalb von zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung
erneut anzusetzen. In diesem Falle besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten
Vorstandes. Auf diesen Umstand ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(5) Zu den Sitzungen des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes können auch
Personen geladen werden, die nicht Mitglieder dieser Organe sind. Sie haben jedoch
nur beratende Funktion.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Zwei Rechnungsprüfer prüfen gemeinsam die Kasse, die Bücher und Belege. Sie
berichten hierüber der Mitgliederversammlung.
(2) Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Für die Wahl der
Rechnungsprüfer gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 der Satzung entsprechend.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Es müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend
sein.
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies
beschließen. § 11 Abs. 4 S. 2, 3 und 4 der Satzung gilt entsprechend.
(2) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung des Vereins einen oder
mehrere Liquidatoren zu bestellen.
Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind diese nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Betriebsgemeinschaftskasse
zu.
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§ 14 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.
(4) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
(5) Die Satzung der Betriebssportgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung
Bayern Süd München wurde von der Mitgliederversammlung am 04.12.2007 beschlossen
und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.
München, 22.11.2023
Unterschriften